Krankheitskosten, die die Krankenkasse nicht erstattet, können im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden und das zu versteuernde Einkommen mindern. Von den absetzbaren Kosten zieht das Finanzamt allerdings eine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab. Bei bestimmten Maßnahmen (z.B. wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden) muss ein Amtsarzt noch vor Behandlungsbeginn ein Gutachten erstellen, nach dem das Verfahren notwendig, sinnvoll und damit medizinisch indiziert ist. Alternativ kann auch der Medizinische Dienst der Krankenkasse eine solche Beurteilung abgeben.
Strittig war vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz, wie ausführlich ein solches Gutachten sein muss. Die Richter hatten eine klare Antwort: Ein umfassendes wissenschaftliches Gutachten ist nicht erforderlich. Im Streitfall hatte der Amtsarzt einfach die Stellungnahme des Privatarztes mit einem Stempelaufdruck „Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt“ und einem Siegel versehen. Das reichte vollkommen aus.